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Alles was Sie über das „Betreuungsverfahren“ wissen müssen!

Das Betreuungsverfahren. Welche Rechte stehen mir zu? Wir helfen weiter!

 

Die Einleitung eines Betreuungsverfahrens ist immer ein Schritt, der mit Ängsten und Sorgen für die Betroffenen verbunden sein kann. Wir möchten Ihnen im Folgenden einen Überblick geben über wichtige Fragestellungen zu diesem Themenbereich. Scheuen Sie sich nicht, in Ihrem individuellen Fall, unseren Betreuungsrechtsexperten zu konsultieren. Er kann Ihnen Ängste nehmen, Ihre Interessen vertrauensvoll vertreten und Ihnen über Ihre rechtlichen Möglichkeiten schnellstens Auskunft erteilen.

 

Häufige Fragen zum Betreuungsverfahren:

1. Gesetzliche Betreuung – was ist das?

Es kommt in Deutschland immer wieder zu dem Fall, dass eine Person aus Gründen von Krankheit oder Behinderung Ihre persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kann, so dass eine gesetzliche Betreuung von Nöten wird, wenn keinerlei Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung vorliegt. Eine Betreuung betrifft ca. 1,3 Mio. Menschen in Deutschland.

Voraussetzungen zur Eröffnung eines gesetzlichen Betreuungsverfahrens sind:

  • die betroffene Person ist volljährig (§ 1896 Abs. 1 S. 1 BGB),
  • sie leidet an einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung (§ 1896 Abs. 1 S. 1 BGB),
  • sie ist dauerhaft nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln (§ 1896 Abs. 1 S. 1 BGB) und
  • es existieren keine anderen Hilfemöglichkeiten (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB), wie zum Beispiel eine Vollmacht.

Geregelt ist die Betreuung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1896 ff..

 

2. Wie läuft das Betreuungsverfahren ab?

Für die Einrichtung einer Betreuung ist das Betreuungsgericht, ein Teil des Amtsgerichtes, zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene sich zuletzt aufgehalten hat.

Die Eröffnung des Verfahrens:

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie ein Verfahren zur Einrichtung einer Betreuung eröffnet werden kann:

1. Die Einrichtung der Betreuung eines Menschen kann durch den Betroffenen selbst förmlich beantragt werden. Gerade dann, wenn eine Behinderung bei ihm vorliegt, kann die Eröffnung nur durch ihn selbst erfolgen.

2. Das Betreuungsverfahren wird durch das Betreuungsgericht von Amts wegen eröffnet.

3. Durch Dritte kann die Betreuung einer Person lediglich angeregt werden. In diesem Fall können beispielsweise besorgte Angehörige dem Gericht einen formlosen Antrag zukommen lassen, in dem wichtige Informationen zur Person und die Gründe zur Einrichtung einer Betreuung dargelegt werden.

In dem Fall, dass die betroffene Person nicht selber den Antrag zur Eröffnung eines Betreuungsverfahrens gestellt hat, wird sie vom zuständigen Betreuungsgericht informiert und gebeten, sich zum Sachverhalt zu äußern.

Es besteht die Möglichkeit, dass der Betroffene selber jemanden bevollmächtigt, ihn während des Verfahrens zu begleiten. Dies kann z.B. ein Verwandter oder ein Rechtsanwalt sein. Nutzt er diese Möglichkeit nicht oder kann er sich nicht mehr auf Grund der Erkrankung oder Behinderung selber zum Verfahren äußern bzw. versteht das Verfahren nicht, bekommt er durch das Betreuungsgericht einen Verfahrenspfleger gestellt.

 

Die Prüfung durch das Gericht:

Nach Eröffnung des Betreuungsverfahrens beginnt das Gericht zu prüfen, ob eine Betreuung wirklich von Nöten ist. Um sich ein klares Bild über den Zustand des Betroffenen machen zu können, holt es ärztliche oder Sachverständigengutachten ein, hört die Betreuungsbehörde und vor allem den Betroffenen persönlich an.

Insbesondere das Recht auf die persönliche Anhörung sollte der Betroffene auf jeden Fall wahrnehmen. In Ausnahmefällen kann unter Abwägung aller Möglichkeiten der Betroffene auch durch das Gericht zwangsweisen zur Anhörung vorgeführt werden.

Die Anhörung selbst dient dem zuständigen Betreuungsrichter dazu, sich ein genaues Bild vom Betroffenen zu machen. Sie findet in Anwesenheit des bevollmächtigten Verfahrenspflegers (z.B. des Rechtsanwalts) statt. Auf eine Anhörung kann nur in Ausnahmefällen verzichtet bzw. sie kann nachgeholt werden. Diese Ausnahmeregelung wird durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eng begrenzt.

Holen Sie sich frühzeitig Hilfe durch unseren Rechtsexperten, da die Anhörung entscheidend für den weiteren Verfahrensverlauf sein kann.

 

Verfahrensdauer und einstweilige Anordnungen:

Das Betreuungsverfahren nimmt eine gewisse Zeit in Anspruch. Ist jedoch das Wohl des Betroffenen derart gefährdet, dass der Beschluss rasch getroffen werden muss, besteht für das Gericht die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung zu erlassen.

Durch eine einstweilige Anordnung kann das Gericht einen Betreuer kurzfristig bestellen, ihn entlassen, den Aufgabenbereich der Betreuung verändern oder einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung auszusprechen, ist jedoch eng begrenzt. So muss beispielsweise ein ärztliches Gutachten vorliegen, welches die Dringlichkeit der Anordnung belegt. Zudem müssen der Verfahrenspfleger und der Betroffene persönlich angehört werden.

Die einstweilige Anordnung ist nur auf eine Dauer von 6 Monaten befristet, kann jedoch unter Hinzunahme von Sachverständigen auf eine Dauer von maximal einem Jahr verlängert werden.

 

Der Bestellungsbeschluss:

Zum Ende des Verfahrens wird durch das Gericht ein sog. Bestellungs- oder Betreuungsbeschluss erlassen, in dem festgelegt ist, für wen der Betreuer bestellt wird, wer der Betreuer ist und für welche Aufgaben der Betreuer zuständig ist bzw. für welche Aufgaben es einen Einwilligungsvorbehalt gibt. Zudem ist das Datum vermerkt, wann die Betreuerbestellung erneut überprüft wird.

Im Falle einer vorläufigen Betreuung geschieht dies nach einem maximalen Zeitraum von 6 Monaten. Nach dieser Zeit erfolgt eine Überprüfung, ob die Betreuung aufgehoben werden kann oder endgültig ist. Im Falle einer endgültigen Betreuung erfolgt eine erneute Überprüfung nach 7 Jahren.

Zusätzlich kann in dem Beschluss auch aufgeführt werden, für welche Bereich der Betreuer Rechte hat, wie z.B. für die Beschränkung der Post oder den Telefonverkehr. Der Bestellungsbeschluss wird dem Betreuten, dem Betreuer, dem Verfahrenspfleger, den Betreuungsbehörden, ggf. weiteren Behörden oder dem Heim, in dem der Betreute lebt, zugestellt.

 

3. Welche Aufgaben kann die Betreuung umfassen?

Die Aufgaben einer gesetzlichen Betreuung sind klar von denen einer pflegerischen Betreuung abzugrenzen.

So geht es bei einer gesetzlichen Betreuung mehr um organisatorische Angelegenheiten als um ausführende Tätigkeiten, auch wenn ein Angehöriger beispielsweise den Betreuten sowohl pflegt als auch betreut.

Der Aufgabenkreis ist im Bestellungsbeschluss ausdrücklich festgelegt und kann nur auf Antrag verändert werden. Je nach Betreuungsfall können die Aufgaben eng gefasst oder weitreichend sein.

Beispielsweise können die Aufgaben des Betreuers darin bestehen, Behördengänge durchzuführen (eng gefasste Aufgaben) oder Vermögenssorge oder Gesundheitsfürsorge zu betreiben (weitreichende Aufgaben). Gerade im Bereich der Vermögenssorge ist klar geregelt, dass der Betreuer das Vermögen lediglich verwalten und selbst, wenn er einmal der spätere Erbe sein sollte, nicht für seine eigenen Zwecke verwenden darf.

Gerade bei weitreichenden Angelegenheiten im Bereich der Vermögenssorge oder Gesundheitsfürsorge muss der Betreuer zusätzlich vom Betreuungsgericht eine Genehmigung für bestimmte Bereiche einholen.

 

4. Kann ich auch gegen meinen Willen betreut werden?

Eine Betreuung ist prinzipiell nur in dem Umfang einzurichten, wie sie notwendig ist. Das Wohl des Betreuten muss im Vordergrund stehen. Zudem ist eine Betreuung im Allgemeinen nicht gegen den Willen des Betroffenen einzurichten. Dennoch gibt es hier Ausnahmen.

Durch eine Betreuung wird der Betreute nicht grundsätzlich geschäfts- oder handlungsunfähig. Nur für den Fall, dass eine Gefahr abgewendet werden muss, kann dieser Grundsatz eingeschränkt werden. Dann erlässt das Gericht für bestimmte Angelegenheiten einen Einwilligungsvorbehalt. Dies bedeutet, dass der Betreute beispielsweise für besonders kostspielige Anschaffungen die Zustimmung des Betreuers benötigt.

Es muss jedoch betont werden, dass das Grundrecht des freien Willens stets gewahrt werden muss und eine Betreuung nicht gegen den Willen des Betroffenen eingerichtet werden kann. Dennoch kann unter ganz bestimmten Bedingungen der freie Wille eingeschränkt werden, beispielsweise, wenn der Betroffene auf Grund einer psychischen Erkrankung diesen freien Willen nicht mehr ausüben kann.

Diese Frage ist also nicht einfach zu beantworten. Nur eine genaue Prüfung des Einzelfalls – und dies ist am besten mit anwaltlicher Hilfe möglich – lässt eine Beantwortung der Frage zu.

 

5. Wer kann Betreuer werden und wie wird er kontrolliert?

Bei der Bestellung des Betreuers sind die Wünsche des Betroffenen vom Gericht unbedingt zu berücksichtigen. Vom Wunsch des Betroffenen kann nur abgewichen werden, wenn dieser dem Wohl des Betreuten gänzlich entgegen laufen würde.

Betreuer kann werden:

  • ein Angehöriger oder Bekannter,
  • ein Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde,
  • ein ehrenamtlicher Mitarbeiter eines Betreuungsvereins oder
  • ein Rechtsanwalt.

Der Betreuer wird durch das Betreuungsgericht kontrolliert und hat ihm einen jährlichen Bericht zu übergeben. Eine Abweichung von dieser jährlichen Rechnungslegung ist nur vorgesehen, wenn es um eine Betreuung durch Angehörige geht und das Gericht davon ausdrücklich mittels Ausnahmereglung absieht.

 

6. Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, gegen den Betreuungsbeschluss vorzugehen?

Der Betreuungsbeschluss wird rechtswirksam mit Mitteilung an den Betreuer. Gegen den Beschluss kann binnen eines Monats Beschwerde eingelegt werden. Dafür muss der Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht. Gegen dessen Beschluss kann unter gewissen Bedingungen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Beschwerde kann vom Betreuten und seinem Verfahrenspfleger, aber auch von Angehörigen oder Behörden erhoben werden.

Im Fall der Beschwerde besteht der Zwang, einen Anwalt zu Hilfe zu nehmen.

 

7. Wann endet die Betreuung?

Die Betreuung endet grundsätzlich mit der Aufhebung des Verfahrens und/oder mit dem Tod des Betreuten. Prinzipiell hat der Betreute immer das Recht, Beschwerde gegen seine Betreuung einzulegen. So ist ihm jederzeit gestattet, darauf hinzuweisen, dass bestimmte Voraussetzungen, die eine Betreuung erforderlich machten, weggefallen sind. Zudem besteht immer die Möglichkeit, dass Aufgabenbereiche der Betreuung geändert werden. Es kann jedoch vorkommen, dass das Gericht die Betreuung von Amts wegen weiterhin als erforderlich betrachtet.

Sollte die Betreuung mit dem Tod des Betreuten enden, so hat der Betreuer die Pflicht, eine Schlussrechnung zu erstellen und einen abschließenden Bericht anzufertigen, welche dem Betreuungsgericht und den Erben vorgelegt werden.

Diese Schlussrechnung und der Abschlussbericht fällt auch an, wenn die Betreuung durch Aufhebung vor dem Tod des Betreuten enden sollte.

Außerdem muss der Betreuer mit Ende der Betreuung alle Unterlagen und das Vermögen an den Betroffenen bzw. an die Erben herausgeben.

 

8. Mit welchen Kosten ist eine Betreuung verbunden?

Die Kosten der Betreuung hängen davon ab, ob es sich um eine ehrenamtliche oder eine berufliche Betreuung handelt.

Die ehrenamtliche Betreuung, zumeist durch Angehörige, ist unentgeltlich. Der Betreuer kann jedoch tatsächlich entstandene Aufwendungen oder eine pauschale Aufwandsentschädigung geltend machen. Begünstigend kommt hinzu, dass diese Entschädigungen bis zu einem Jahresbetrag von 2.400 € steuerfrei sind (je Betreuungsfall).

Der Berufsbetreuer arbeitet gegen eine Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG). Die Vergütung erfolgt pro Stunde, die Höhe hängt dabei vom Ausbildungsstand des Betreuers ab. Vermögende Betreute bezahlen die Betreuung aus ihrem Vermögen, die Bezahlung der Betreuung Mittelloser erfolgt aus der Staatskasse. Die anzusetzende Stundenzahl für die Betreuung richtet sich nach der Vermögenssituation des Betreuten, der Dauer der Betreuung und der Unterbringung im Heim oder zu Hause. Die Stundenzahl wird dabei pauschal angegeben.

 

9. Wie kann ich im Vorfeld meine Betreuung regeln?

Die beste Möglichkeit, eine gerichtliche Betreuung und ein langwieriges Betreuungsverfahren zu vermeiden, besteht darin, sich frühzeitig Gedanken über eine Betreuung zu machen und die Wünsche für den Krankheitsfall und den Fall der Geschäftsunfähigkeit in einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung festzuhalten. Unser Rechtsexperte für Betreuungsrecht hilft Ihnen hier gerne bei der Formulierung weiter. Der Vorteil einer rechtssicher formulierten Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung liegt nämlich darin, dass in vielen Fällen ein gerichtliches Betreuungsverfahren vermieden werden kann. Wo genau der Unterschied zwischen beiden Dokumenten liegt und wie mit ihnen umzugehen ist, kann Ihnen unser Rechtsexperte darlegen.

 

TIPP:

Bleiben Sie nicht untätig, wenn Sie selbst oder als Angehöriger von einem Betreuungsverfahren betroffen sind. Es gibt einige Möglichkeiten, sich gegen eine gesetzliche Betreuung zu wehren. Suchen Sie daher rechtzeitig die Hilfe unseres Betreuungsrechtsexperten. Auch wenn ein Betreuungsverfahren unausweichlich erscheint, hilft er Ihnen weiter, die für sie bestmögliche Lösung zu finden. Er kann zudem Ihre Interessen im Verfahren vertreten. Schon im Vorfeld eines Verfahrens hilft er Ihnen, anhand einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung Ihre Interessen für den Krankheitsfall zu wahren. Scheuen Sie sich nicht, einen Beratungstermin zu vereinbaren. Wir sind Ihr vertrauensvoller Partner auch in schwierigen Lebenssituationen!

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