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Alles was Sie wissen müssen zum Unterhalt in der Coronakrise

Das Einkommen mindert sich durch Kurzarbeit etc., die Unterhaltspflicht bleibt bestehen, was tun?

 

Die Corona-Krise belastet nicht nur die sozialen Kontakt aller Deutschen, sondern ganz besonders die Wirtschaft. Bereits jetzt zeigen sich die ersten Folgen für die Unternehmen und Arbeitnehmer: die Umsätze und Gewinne gehen zurück, Kurzarbeit wird beantragt, es kommt zu Kündigungen. Dies bedeutet gerade für Unterhaltspflichtige große finanzielle Belastungen. So stellt sich für viele die Frage: muss ich den Unterhalt  in der Krise zahlen bzw. welche Möglichkeiten stehen mir zur Verfügung bei finanziellen Engpässen?

 

1.  Darf ich den Unterhalt selbständig einstellen?

Unter keinen Umständen darf man die Unterhaltszahlungen eigenmächtig aussetzen oder mindern. Der Unterhalt wurde gerichtlich oder durch das Jugendamt im Falle des Kindesunterhalts festgelegt. Man spricht von der sog. „Titulierung“.  Es liegt also eine notarielle Urkunde oder eine Urkunde des Jugendamtes vor, die auch weiterhin Gültigkeit hat und aus der womöglich vollstreckt werden kann, wenn Sie den Unterhalt eigenständig einstellen sollten.

 

2. Kann der Unterhalt nachträglich verändert werden?

Prinzipiell besteht jedoch die Möglichkeit, den Unterhalt abändern zu lassen. Dies ist jedoch keine einfache Angelegenheit. Vielmehr darf der Unterhalt nur verändert werden, wenn es sich um eine wesentliche Änderung des Einkommens handelt, die unverschuldet geschehen ist. Verändert sich das Einkommen z.B. auf Grund der Corona-Krise ist dies grundsätzlich ein unvorwerfbarer Grund für eine Änderung der Unterhaltsregelung. Ändert sich der Unterhalt um mindestens 10% handelt es sich um eine wesentliche Änderung. Im Einzelfall kann der Wert der Änderung auch unter der 10%-Hürde liegen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners stark belastet sind. Dieser 10%-Richtwert gilt zunächst für den nachehelichen Unterhalt.

Beim Kindesunterhalt gibt es jedoch keinen einheitlichen Richtwert auf Grund uneinheitlicher Rechtsprechung. In manchen Urteilen wird die Grenze von 10% angelegt, in anderen wird alleine die Eingruppierung in eine höhere oder niedrigere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle als ausreichend erachtet.

Es ist aber nicht nur wichtig, in welcher Höhe sich das Einkommen ändert, sondern auch für welche Dauer. So kann eine kurzzeitige Änderung des Einkommens als kurzfritstige und daher unwesentliche Änderung betrachtet werden. Eine nur wenige Monate dauernde Kurzarbeit könnte daher nicht ausreichend sein, um den Unterhalt mittelfristig abändern zu können. 

 

3. Soll ich die Abänderung des Unterhalts beantragen?

Trotz aller Einschränkungen muss stets die Gesamtsituation des Unterhaltsverpflichteten betrachtet werden. Dazu zählt neben der Höhe des Unterhalts, die Höhe sowie die Dauer der Veränderung, sowie die Einbeziehung aller sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse und Veränderungen der Einkommenssituation.

Schlussendlich sollte man sich anwaltlich beraten lassen, um die Einkommenssituation genau analysieren zu können und weitere Schritte zu planen. Schließlich ist eine Abänderung des Unterhalts ebenfalls mit Kosten verbunden sein und die Erfolgsausschichten des Antrags könnten ggf. gering sein. Daher ist eine persönliche Vereinbarung mit dem Unterhaltsberechtigten in diesen unsicheren Fällen sinnvoll. Sie muss jedoch schriftlich festgehalten werden.

Sollte sich das Einkommen jedoch langfristig (länger als 6 Monate) verändern oder zeigt sich der Unterhaltsberechtigte nicht kompromissbereit, ist sofortige Handeln notwendig, da Unterhalt, der zu viel gezahlt wurde, nachträglich nicht zurück verlangt werden kann.

 

TIPP:

Nur ein Experte für Familienrecht kann die genauen Erfolgsaussichten auf Beantragung der Unterhaltsänderung abschätzen. Lassen Sie sich daher in der jetzigen Coronakrise von unserem Fachanwalt für Familienrecht Herrn Oliver Abel beraten, um Ihre individuelle finanzielle Situation zu besprechen und Lösungen zu finden.

 

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