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Alles was Sie wissen müssen zum Thema „Kindesnamen“

Der Kindesname im Familienrecht

 

Der Name eines Menschen ist mehr als nur ein paar Buchstaben. Er ist Ausdruck seiner Persönlichkeit. Jeder Mensch muss mindestens einen Vor- und einen Nachnamen haben. Welche Regelungen es bezüglich der Namensgebung eines Kindes gibt, möchten wir Ihnen im Folgenden darstellen.

 

Wer bestimmt den Vornamen eines Kindes?

Grundsätzlich sind die Eltern, wenn sie das gemeinsame Sorgerecht haben, bestimmungsberechtigt, was die Wahl des kindlichen Vornamens betrifft. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, so kann auch nur er den Vornamen bestimmen. Der Vorname des Kindes ist bei Anzeige der Geburt dem zuständigen Standesamt mitzuteilen. Sollte der Name jedoch noch nicht feststehen, so ist die Mitteilung innhalb eines Monats nachzuholen.

 

Kann ich den Vornamen nachträglich ändern?

Grundsätzlich ist eine Änderung des Vornamen nur aus einem wichtigen Grund möglich. Die Änderung kann nur durch einen öffentlichen Rechtsakt (sog. Verwaltungsakt) vollzogen werden. Lassen Sie sich daher von einem Rechtsanwalt beraten, wie in Ihrem Einzelfall am besten vorgegangen werden kann.

 

Welche Bedingungen muss der Vorname erfüllen?

Der Phantasie der Eltern bei der Wahl des kindlichen Vornamens sind nur wenig Grenzen gesetzt. Dennoch sollte der Vorname folgende Bedingungen erfüllen, damit das Standesamt ihn akzeptiert.

  1. Der Vorname darf das Kindeswohl nicht gefährden Das Bundesverfassungsgericht hat beispielsweise eine Namensgebung nicht zugelassen, bei der die Eltern ihrem Kind zwölf ungewöhnliche Vornamen geben wollten. Es begründete die Ablehnung mit einer anzunehmenden Kindeswohlgefährdung, da die Namen das Kind auch später einmal erheblich belasten könnten.
  2. Der Vorname muss geschlechtsspezifisch sein Aus dem Vornamen muss das Geschlecht des Kindes abgeleitet werden können. Bei geschlechtsneutralen Namen (wie z.B. Kim) muss dem Kind noch zusätzlich ein geschlechtsspezifischer Name gegeben werden.
  3. Der Vorname darf keine Gattungsbezeichnung, kein Vereinsame oder sonstiger Name sein, der willkürlich, anstößig, unverständlich oder ungeeignet ist Seehund, FC Bayern München, Möbelhaus, Satansbraten oder Mickey Mouse sind nur einige Beispiele für Namen, die gänzlich ausgeschlossen sind.

 

Welchen Nachnamen erhält das Kind?

Der Grundsatz, das Kind trage den gleichen Namen wie seine Eltern, ist nur dann so einfach, wenn beide Eltern einen Ehenamen führen. Die Realität der Namensgebung ist jedoch vielfältiger. Wie verhält sich beispielsweise die Namensgebung, wenn beide Eltern keinen Ehenamen führen, ein Elternteil die Alleinsorge hat oder nachträglich die Vaterschaft angezweifelt wird?

 

Fall 1: Die Eltern haben einen Ehenamen

Haben beide Eltern einen Ehenamen, so führt das Kind automatisch mit Geburt auch diesen Namen. Dies ist der wohl unkomplizierteste Fall bei der Namensgebung.

 

Fall 2: Die Eltern haben keinen Ehenamen, haben jedoch die gemeinsame Sorge

In diesem Fall müssen die Eltern gegenüber dem Standesamt erklären, welchen Namen ihr Kind führen soll. Dies kann der Name des Vaters oder der der Mutter sein, der zur Zeit der Erklärung geführt wird. Beide Namen kann das Kind nicht führen. Führt ein Elternteil einen Namen und einen Begleitnamen (z.B. Meier-Schulz), dann können die Eltern den Namen, den Begleitnamen oder beide Namen als Doppelnamen an das Kind weitergeben (folglich ginge entweder Meier oder Schulz oder Meier-Schulz). Die nach der Beurkundung der Geburt getroffene Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein und gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder der Eltern. Sie ist unwiderruflich. Sollten die Eltern die Erklärung des Namens innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes nicht machen, so überträgt das Familiengericht das Namensbestimmungsrecht auf einen Elternteil, der dann wie zuvor geschildert das Recht hat, den Geburtsnamen des Kindes zu bestimmen. Hierbei kann das Gericht dem Elternteil, der das Bestimmungsrecht erhalten hat eine Frist setzen. Sollte diese Frist verstreichen, erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen worden ist. Einen Sonderfall stellt die Geburt eines Kindes im Ausland dar. In diesem Fall überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.

 

Fall 3: Die Eltern haben keinen Ehenamen und ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht

Das Kind erhält in diesem Fall den Namen, den der Elternteil mit alleinigem Sorgerecht zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass dieser Elternteil gegenüber dem Standesamt erklären kann, dass das unverheiratete Kind den Namen des anderen Elternteils erhalten darf. Hierbei muss jedoch sowohl der andere Elternteil als auch das Kind, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat, zustimmen. Diese Erklärungen sowie die Einwilligung des Kindes müssen öffentlich beglaubigt werden.

 

Fall 4: Namensgebung bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft

Es kommt immer wieder vor, dass erst, nachdem das Kind bereits einen Namen erhalten hat, die gemeinsame Sorge der Eltern begründet wird. Dann besteht die Möglichkeit, dass der Name des Kindes innerhalb von drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden kann. Das Kind muss jedoch der Änderung zustimmen, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Wurde rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Namen das Kind mit Geburt erhalten hat, nicht der leibliche Vater ist, so erhält das Kind auf eigenen Antrag oder auf Antrag des Mannes, wenn es das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, den Namen der Mutter, den sie zum Zeitpunkt der Geburt führte. Diese Erklärung erfolgt wiederum gegenüber dem Standesamt und muss öffentlich beglaubigt werden.

 

Fall 5: Der Name des Kindes bei Namensänderung der Eltern

Ändert sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname der Eltern, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr, jedoch noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, so ändert sich nur dann der Geburtsname des Kindes, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Hierbei wird das Kind jedoch von seinen Eltern gesetzlich vertreten. Ist das Kind zwischen 14 und 18 Jahre alt, muss es die Anschlusserklärung selbst abgeben. Ist das Kind volljährig, kann es alleine entscheiden, ob es sich dem neuen Namen der Eltern anschließen möchte oder nicht.

 

Fall 6: Die Einbenennung

Wenn ein Elternteil verheiratet ist, jedoch nicht mit dem anderen Elternteil des Kindes, kann beantragt werden, dass das Kind den gemeinsamen Ehenamen des verheiratete Elternteils führt, in dessen Haushalt es lebt. Der Ehenamen kann dann neu erteilt, dem altern Namen vorangestellt oder angefügt werden, wenn der andere Elternteil, dem die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht, einwilligt und ebenso das Kind, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung des Ehenamens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen zur Einbenennung müssen öffentlich beglaubigt werden.

 

TIPP: Wie Sie sehen ist das Namensrecht ein komplexes Gebiet. Sollten Sie eine Namensänderung etc. erwägen, nehmen Sie Kontakt mit unserem Familienrechtsexperten auf, der Sie in Ihrem individuellen Fall beraten und Sie bei allen nötigen Verfahrensschritten unterstützen kann.

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