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Alles, was Sie wissen müssen zum Thema „Volljährigenunterhalt“

Wie lange muss ich meinem Kind trotz Volljährigkeit Unterhalt zahlen?

Eltern sind prinzipiell dazu verpflichtet, ihrem Kind auch trotz Volljährigkeit weiterhin Unterhalt bis zum ersten Abschluss der Berufsausbildung oder des Studiums zu zahlen. Zu Zweifeln an der Unterhaltszahlung kommt es bei den Eltern immer dann, wenn die Kinder wenig ambitioniert und zielstrebig ihre Ausbildung oder ihr Studium verfolgen. Immer wieder treten Eltern dann mit der Frage an uns heran, wie lange sie denn nun wirklich noch ihr Kind „finanzieren“ müssen. Bei der Beantwortung gibt es einige Aspekte zu berücksichtigen.

Muss ich meinem Kind jede kostspielige Ausbildung finanzieren?

Das Gesetz regelt zwar, dass Eltern bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung ihrem Kind Unterhalt schulden (s. § 1610 Abs. 2 BGB), jedoch müssen auch die finanziellen Voraussetzungen der Eltern berücksichtigt werden. So müssen Eltern nicht bedingungslos jede kostspielige Ausbildung des Kindes finanzieren, wenn sie sich dafür selbst verschulden müssen und dies zu ihrem wirtschaftlichen Ruin führt.

Mein Kind bricht die Ausbildung ab und ist arbeitslos: muss ich weiter zahlen?

Nicht selten kommt es vor, dass Kinder nach dem Abbruch einer Ausbildung zunächst arbeitslos sind, da sie sich keine neue Arbeitsstelle suchen. In diesem Fall müssen die Eltern ihr Kind nicht dauerhaft finanziell unterstützen, das Kind hat seinen Unterhaltsanspruch sozusagen verwirkt. Lediglich für eine angemessene Übergangszeit besteht weiterhin eine Unterstützungspflicht gegenüber dem Kind. Welche Zeit hier als angemessen erachtet wird, ist jeweils eine individuelle Entscheidung, bei der die genauen Gründe und Umstände des Abbruchs berücksichtigt werden müssen.

Wie viele Ausbildungen muss ich meinem Kind finanzieren?

Wie bereits gesagt, sind Eltern lediglich dazu verpflichtet, ihr volljähriges Kind bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss zu unterstützen. In dem Fall, dass das Kind immer wieder Ausbildungen abbricht, um neue zu beginnen, oder mehrere hintereinander machen möchte, gilt dieser Grundsatz, so dass Eltern nur für eine Ausbildung den Unterhalt zahlen müssen. Ausnahmen gibt es hier jedoch auch. So kann es durchaus möglich sein, dass Eltern auch weiterhin zahlen müssen, wenn nach der Ausbildung ein inhaltlich zusammenhängendes Studium begonnen wird, um die berufliche Qualifikation zu erhöhen (z.B. erst eine Lehre zum Industriemechaniker und dann ein Studium zum Industrieingenieur). Hat ein Studium jedoch nichts mit einer vorherigen Ausbildung zu tun, so sind die Eltern auch nicht verpflichtet dieses Studium zu finanzieren (z.B. zuerst eine Lehre zur Bankkauffrau, dann ein Studium der Tiermedizin).

Hat mein Kind den Unterhaltsanspruch verwirkt, wenn es aus triftigen Gründen seine Ausbildung abbricht oder die Regelstudienzeit stark überschreitet?

Auf diese Frage lässt sich keine eindeutige Antwort geben. Grundsätzlich gesteht der Gesetzgeber einem jungen Menschen zu, sich umentscheiden zu dürfen. Sind die Gründe nachvollziehbar, so darf das Kind seine Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen, ohne dabei seinen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern zu verlieren. Kritisch wird, wie bereits oben beschrieben, die Unterhaltssituation dann, wenn immer wieder Ausbildungen abgebrochen werden und erkennbar ist, dass das Kind nicht zielstrebig den Weg verfolgt, wirtschaftlich unabhängig von den Eltern zu werden. Als grober Richtwert gilt beispielsweise die Regelstudienzeit. Dennoch kann auch für den Fall, dass nachweisbare Gründe vorliegen (z.B. Krankheiten), die durchschnittliche Studienzeit überschritten werden, ohne dass das Kind seinen Unterhaltsanspruch verloren hat.
Gerade auch für Studenten sieht der Gesetzgeber eine Umorientierungsphase vor. So führt ein früher Studienfachwechsel in beispielsweise den ersten 3 Semestern nicht dazu, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt wird. Anders sieht es jedoch mit einer Promotion aus. Hierfür kann ein Kind keinen Unterhalt von den Eltern verlangen. Nach Abschluss des Studiums können Kinder noch für eine Bewerbungsfrist von 3 Monaten Unterhalt von den Eltern verlangen. Darüber hinaus, sind Eltern jedoch nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet.

Welchen Einfluss hat der Verdienst meines Kindes während Ausbildung und Studium auf die Unterhaltshöhe?

Grundsätzlich gilt, dass Lehrlinge, die in ihrer Ausbildung Geld verdienen, dieses auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen lassen müssen. Für Studenten gilt, dass gelegentliche Nebenjobs nicht dazu führen, dass sie sich auf den Unterhaltsanspruch auswirken. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, beispielsweise wenn ein Student durch die Nebentätigkeit selbst sehr hohe Einkünfte erzielt.

Ich bin geschieden: wie verhält es sich mit dem Unterhalt für unser Kind?

Für geschiedene Eltern gilt, dass beide mit Eintritt der Volljährigkeit barunterhaltsverpflichtet sind. Hat beispielsweise bislang nur der Vater den Barunterhalt für das Kind bezahlt und die Mutter den Naturalunterhalt in Form der Erziehung und Unterbringung des Kindes erbracht, muss nun auch die Mutter finanziell für das Kind aufkommen, in dem Rahmen, wie sie es sich finanziell leisten kann. Ein schlechtes Verhältnis zu einem Elternteil sowie womöglich ein Kontaktabbruch, rechtfertigen übrigens nicht, dass der Elternteil den Unterhalt für das Kind verweigert. Die Unterhaltspflicht besteht weiterhin.

TIPP:

Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um Ihre Rechte auf Volljährigenunterhalt bzw. als Eltern Ihre Zahlungsverpflichtungen überprüfen zu lassen. Der Gesetzgeber sieht in vielen Situationen Ausnahmefälle vor, die es jedoch vorab rechtlich zu bewerten gilt.

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