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Alles was Sie wissen müssen zum Thema „Scheidungsfolgenvereinbarung“

Wir erstellen individuell auf Sie abgestimmte Scheidungsfolgenvereinbarungen

 

Um einen Rosenkrieg im Rahmen einer Scheidung zu vermeiden, bedarf es einer frühzeitigen Regelung der finanziellen und rechtlichen Folgen der Trennung und Scheidung. Sie werden alsbald merken, dass die zu regelnden Dinge komplex sind und schwierig werden können, wenn die Ehepartner ihre eigenen Wege nach der Trennung gehen wollen. Eine Scheidungsfolgen- oder Trennungsvereinbarung enthält Vereinbarungen, mit denen die Ehepartner die Folgen Ihrer Scheidung (ob Wohnungsbleiberecht, Kinderbetreuung, Hausratsteilung etc.) miteinander regeln. Es ist ratsam diese Scheidungsfolgenvereinbarung einvernehmlich zu regeln, da streitige Folgesachen die Scheidung zeitlich verzögern. Ebenso ist es ratsam, die Vereinbarungen rechtlich durchsetzbar in schriftlicher Form festzuhalten. Der Gesetzgeber schreibt sogar vor, dass bestimmte Vereinbarungen formbedürftig sind. Über die wichtigsten Fragen zum Thema „Scheidungsfolgenvereinbarung“ wollen wir Ihnen nachfolgend einen Überblick verschaffen.

 

Ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung immer sinnvoll, auch wenn die Scheidung einvernehmlich ist?

Sicher ist es möglich, im Falle der einvernehmlichen Scheidung die Scheidung zu beantragen und dann schlichtweg abzuwarten, wie sich die Dinge entwickeln. Zu empfehlen ist dieses Vorgehen jedoch insofern nicht, da im Verfahren auftretende Scheidungsfolgen zu Streitsachen werden können, wenn sie nicht zuvor geregelt wurden. Dies führt zu unnötig langen Verfahren. Wird nämlich von Ihnen oder Ihrem Ehegatten die Scheidung mit Regelung der Scheidungsfolgen beantragt, so ist das Familiengericht gezwungen, die Scheidung nur gemeinsam mit der Scheidungsfolgenvereinbarung auszusprechen. Man spricht hier vom sog. „Scheidungsverbund“. Zudem spielt die emotionale Ebene einer Scheidung eine nicht unwesentliche Rolle. So können Sie zwar bereits mit der Trennung beim Familiengericht z.B. die Zuweisung der ehelichen Wohnung, das alleinige Sorgerecht etc. beantragen, doch ist es sinnvoller im Vorhinein mit dem Ehepartner einvernehmlich die Folgen von Trennung und Scheidung zu besprechen, um Streit zu vermeiden. Die Scheidungsfolgenvereinbarung, Trennungsvereinbarung oder Scheidungsvereinbarung liefert hierfür das geeignete Mittel, um Streit und Kosten zu minimieren.

 

Was versteht man unter Scheidungsfolgen?

Schon mit Beginn der Trennungszeit, jedoch spätestens mit der Scheidung müssen die Ehepartner regeln, wie mit gemeinsamen Anschaffungen, dem Hausrat, der Wohnung oder Verbindlichkeiten gegenüber der Bank umgegangen werden soll. Hat die Ehe Kinder hervorgebracht, so muss die Frage geklärt werden, wer die Kinder betreut und versorgt. Diese Angelegenheiten sind Folgen der Trennung bzw. Scheidung und werden folglich als Scheidungsfolgesachen oder Scheidungsfolgen bezeichnet. Sie können im Vorfeld der Scheidung einvernehmlich geregelt werden. Kommt es jedoch hier zu keiner Einigung muss das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten eine verbindliche Regelung treffen.

 

Was versteht man unter einer Scheidungsfolgen- und einer Trennungsvereinbarung?

Die Scheidungsvereinbarung oder Scheidungsfolgenvereinbarung, wobei beide Begriffe hier synonym verwendet werden, hat ebenso wie die Trennungsvereinbarung das Ziel zur Folge, eine einvernehmliche Lösung über bestimmte Fragen zu erlangen und so eine Entscheidung des Familiengerichts zu umgehen. Sowohl die Trennungs- als auch die Scheidungsfolgenvereinbarung regeln gleiche Angelegenheiten, jedoch kann in der Scheidungsfolgenvereinbarung zudem die Frage des nachehelichen Unterhalts sowie die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich aufgenommen werden. Eine Vereinbarung ist auch dann sinnvoll, wenn nur Ihr Ehepartner die Scheidung eingereicht hat, da sie Streit und böse Überraschungen vermeiden kann. Unter einer Trennungsvereinbarung versteht man die Vereinbarung der Ehepartner untereinander für die Zeit der Trennung. Schließlich muss ein Ehepaar sich nicht zwangsläufig nach dem Trennungsjahr scheiden lassen. Um daher einvernehmlich Dinge wie den Trennungsunterhalt oder das Sorge- und Umgangsrecht während der Trennungszeit zu klären, wird eine Trennungsvereinbarung geschlossen.

 

Welche Form muss eine Scheidungsfolgen- oder Trennungsvereinbarung haben?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Scheidungsfolgen mündlich zu vereinbaren. Das Problem hierbei liegt, wie in allen mündlichen Absprachen, darin, dass alles, was mündlich vereinbart ist, rechtlich nicht durchsetzbar ist, sollte ein Ehegatte die mündliche Absprache im Nachhinein nicht mehr anerkennen. So müssten Sie, wenn Sie die Regelung durchsetzen wollen, diese vor Gericht beantragen und einklagen. Die Niederschrift der Scheidungsfolgenvereinbarung ist daher sinnvoll. Der Gesetzgeber sieht vor, dass bestimmte Scheidungsfolgen formgerecht aufgeschrieben werden müssen. Das bedeutet, dass die Vereinbarungen notariell beurkundet werden müssen zum Schutz des „schwächeren Partners“ vor übereilten Entscheidungen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, in den Fällen, in denen das Gesetz eine notarielle Beurkundung vorsieht, die Scheidungsvereinbarung vor dem Familiengericht als gerichtlichen Vergleich protokollieren zu lassen.

Folgende Scheidungsfolgenvereinbarungen sind formbedürftig sind:

  • Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich,
  • Übertragungen von Immobilieneigentum, das einem Ehegatten allein oder anteilmäßig gehört (auch für den Fall, dass das Eigentum an der Immobilie erst später auf den anderen Ehepartner übertragen wird),
  • Regelungen zum nachehelichen Unterhalt bereits vor der Scheidung (nach der Scheidung entfällt dieser Formzwang),
  • Vereinbarungen im Bereich des Erb- und Pflichtteilsrechts.

TIPP: Es bietet sich ein sog. „Geschiedenentestament“ an, wenn Sie vermeiden möchten, dass nach dem eventuellen Tod eines Ehepartners während der Trennungszeit der andere Ehepartner doch noch Erbe werden könnte. Lassen Sie sich in dieser Frage über Ihre Möglichkeiten durch unseren Familien- und Erbrechtsexperten beraten.

 

Folgende Scheidungsfolgenvereinbarungen sind nicht formbedürftig:

  • Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt (für die Zeit der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung),
  • Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt nach Rechtskraft der Scheidung, • Vereinbarungen über die Nutzung der gemeinsamen Ehewohnung,
  • Vereinbarungen zur Teilung des Hausrats (dazu zählen auch Vereinbarungen dazu, wer ein gemeinsames Haustier bekommt),
  • Vereinbarungen zum Sorge- und Umgangsrecht für ein gemeinsames Kind,
  • Vereinbarungen zum Ehenamen.

TIPP: Beachten Sie, dass eine einzige formbedürftige Scheidungsfolge die Formbedürftigkeit der gesamten Scheidungfolgevereinbarung / Trennungsvereinbarung erzwingt. Es bedarf dann der notariellen Beurkundung. Fehlt diese, ist die gesamte Vereinbarung unwirksam, wenn der Ehegatte sich auf die fehlende Form berufen sollte und daraus Rechte ableiten sollte.

 

Wer berät mich bezüglich der Scheidungsfolgen- oder Trennungsvereinbarung?

Zunächst einmal soll erwähnt sein, dass eine Scheidung, insbesondere wenn es um formbedürftige Vereinbarungen geht, eine relativ komplexe Angelegenheit darstellt, auch wenn sie einvernehmlich geschieht. Oftmals erwachsen erst mit der Zeit Widerstände und damit sind Konflikte vorprogrammiert. Insoweit ist eine rechtsanwaltliche Beratung immer sinnvoll. Nur der Rechtsanwalt darf Sie als Mandant beraten und nimmt ausschließlich Ihre Interessen wahr. Ihr Rechtsanwalt darf nur Sie beraten und nicht auch Ihren Ehepartner. Man spricht sonst sogar vom „Parteiverrat“, welcher im Strafgesetzbuch geregelt ist.

Beabsichtigen Sie eine Scheidungsfolgen- oder Trennungsvereinbarung notariell oder gerichtlich beurkunden zu lassen, können Sie die Inhalte vorher von Ihrem Rechtsanwalt abklären und Ihre Rechte darstellen lassen. Er kann dann einen Textentwurf anfertigen, den er Ihrem Ehegatten oder dessen Anwalt zukommen lässt. Dieser wiederum kann dann auch von der gegnerischen Seite überprüft, ergänzt oder geändert werden, so dass im Verlauf ein beurkundungsfähiger Entwurf entsteht.

Danach kann die Scheidungsfolgenvereinbarung sowohl im gerichtlichen Vergleich im Scheidungstermin protokolliert werden als auch vor dem Scheidungstermin durch einen Notar beurkundet werden. Beides ist möglich, wobei die notarielle Beurkundung die beiderseitige Verpflichtung dokumentiert und sie nicht mehr widerruflich ist. Grundsätzlich können Sie auch einen Notar zur Erstellung der Scheidungsfolgenvereinbarung konsultieren. Zwar fallen die Kosten auf Grund der Berechnung nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz geringer aus, aber entscheidend ist die Tatsache, dass der Notar stets zur Neutralität verpflichtet ist. Er muss beide Ehepartner über ihre Rechten und Pflichten informieren und tritt daher nicht als Interessenvertreter auf.

TIPP: Möchten Sie hingegen sicher gehen, dass Ihre Interessen in den Vereinbarungen angemessen vertreten werden, ist die anwaltliche Beratung unerlässlich!

 

Wie teuer ist eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung oder Trennungsvereinbarung?

Im Allgemeinen fußen die Gebühren des mandatierten Rechtsanwalts auf dem Rechtanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Werden in der Vereinbarung konkrete Gegenstände (z.B. Immobilienübertragung) geregelt, so orientiert sich die Höhe der Rechtsanwaltsgebühr an den Werten der Gegenstände. Ansonsten sieht das Gesetz bestimmte Regelwerte vor. Eine Alternative ist die Abrechnung des Honorars auf Stundenbasis oder die Festlegung eines Pauschalhonorar. Sollte ein Notar die Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung beurkunden, errechnen sich seine Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Die anfallende Gebühr umfasst neben der Beurkundung auch die Besprechung und Beratung durch den Notar.

 

TIPP: Auf jeden Fall ist die Erstellung einer Scheidungsfolgenvereinbarung immer dann anzuraten, wenn die Ehepartner sich zumindest über die Folgen einer Trennung/ Scheidung noch grundsätzlich einvernehmlich verständigen können. Die Kosten einer Scheidungsfolgenvereinbarung sind dabei erheblich geringer, als die Kosten, welche bei einem streitigen Verfahren aufgewendet werden müssten.

Unser Familienrechtsexperte wird Ihnen gerne die Möglichkeiten einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung in Ihrem konkreten Fall aufzeigen.

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