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Alles, was Sie wissen müssen zum Thema „Versorgungsausgleich“

Was passiert mit meiner Altersvorsorge nach der Scheidung?

 

Eine Scheidung ist nicht immer einfach zu bewältigen. Schließlich stellt sie die formal juristische Auflösung der Ehe dar, ist aber mit weitaus mehr Emotionen und teilweise auch Ärgernissen verbunden, als es das Gesetz vorsieht. Lassen Sie sich daher im Vorfeld der Scheidung ausführlich von unserem Familienrechtsexperten beraten, um Ihre materielle Situation zu sichern und Ihre rechtlichen Möglichkeiten voll auszuschöpfen.

Das moderne Rechtssystem sieht nämlich durchaus in vielen Bereichen den Gleichbehandlungsgrundsatz unter den Eheleuten als gegeben an. Ein Punkt, durch den der Gesetzgeber mehr Gerechtigkeit unter den Ehegatten erzielen möchte, ist der sog. Versorgungsausgleich.

Seit dem 1. September 2009 ist der Versorgungsausgleich neu geregelt. Wir möchten Ihnen im Folgenden die wichtigsten Informationen zum Versorgungsausgleich geben und die Änderungen erläutern.

 

Was versteht man unter dem Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich soll seitens des Gesetzgebers dafür Sorge tragen, dass eventuell unterschiedlich hohe von den einzelnen Eheleuten während der Ehe erworbene Altersversorgungsbeiträge so ausgeglichen werden, dass beide Eheleute für die Dauer der Ehe Versorgungsanwartschaften in gleicher Höhe erhalten. Um dies zu erreichen, wendet der Gesetzgeber den sog. Halbteilungsgrundsatz an.

 

Wie wird der Versorgungsausgleich ermittelt?

Grundlage zur Berechnung des Versorgungsausgleiches stellen die Anwartschaften auf eine Altersversorgung dar, die ein Ehepartner in der Ehe erworben hat. Von diesen Anwartschaften erhält der andere Ehegatte jeweils die Hälfte der Differenz zu seiner eigenen Anwartschaft. Dieses Verfahren wird als Halbteilungsgrundsatz bezeichnet. Die während der Ehe erworbenen Rechte werden vom jeweiligen Versorgungsträger für den individuellen Fall berechnet. Diese Ansprüche können jedoch von den im Rentenalter tatsächlich anfallenden Beträgen abweichen.

 

Wie läuft der tatsächliche Versorgungsausgleich ab?

Nachdem der Versorgungsträger die jeweiligen Ansprüche der Ehepartner ermittelt hat, werden diese ausgeglichen und auf den Konten der Versorgungsträger umgebucht. Dabei kommt es nicht zu einer Auszahlung von Geldbeträgen. Durch die Durchführung des Versorgungsausgleiches wird das Recht oder die Anwartschaft bei dem jeweiligen Versorgungsträger geändert oder neu festgelegt.

 

Was hat sich im Versorgungsausgleich seit 2009 geändert?

Im Gegensatz zum früheren Versorgungsausgleich vor 2009 gilt nun der Halbteilungsgrundsatz, der es in nur noch wenigen Fällen erforderlich macht, einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich wie bisher durchzuführen.

Im Vergleich zu früher wird nun nicht mehr der Ausgleichswert als Gesamtwert aller Versorgungsarten berechnet, um dann nur über die gesetzliche Rente ausgeglichen zu werden. Ab 2009 werden alle Anwartschaften beider Ehepartner in allen Rentenarten ermittelt.

Eine wesentliche Änderung ist auch der Wegfall des Rentnerprivilegs. Galt bis zum Jahr 2009, dass, wenn ein Ehegatte zum Scheidungszeitpunkt bereits Rentner war, er die Rente in der vollen Höhe erhielt, bis sein geschiedener Partner selber in Rente ging, so wird seit 01.09.2009 die vom Rentner bezogene Rente ab Rechtskraft der Scheidung gekürzt.

 

Wann wird der Versorgungsausgleich durchgeführt?

Gemeinsam mit der Scheidung wird der Versorgungsausgleich vom Gericht notwendigerweise durchgeführt. Dabei liegt dem Ausgleich der Zeitraum von dem Monat der Eheschließung bis zu dem Monat vor Zustellung des Scheidungsantrags zu Grunde.

 

Welche Versorgungsansprüche werden im Versorgungsausgleich berücksichtigt?

Im Versorgungsausgleich werden alle im In- und Ausland bestehenden Versorgungsanrechte berücksichtigt. Dazu zählen Anrechte aus:

– gesetzlichen Rentenversicherungen,

– Beamtenversorgung,

– betriebliche Altersversorgung (Betriebsrente oder Direktzusagen des Arbeitgebers),

– berufsständische Versorgung

– sowie private Alters- oder Invaliditätsvorsorge (z.B. Riester- oder Rüruprentenverträge sowie verrentete Lebensversicherungen).

Lebensversicherungen, welche keinen Rentencharakter haben, werden nicht im Versorgungsausgleich, sondern im Zugewinnausgleich erfasst.

 

Wird der Versorgungsausgleich immer durchgeführt?

In folgenden Fällen wird der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt:

– sollte kein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt werden und die Ehe weniger als drei Jahre angedauert haben

– sowie bei geringen Ausgleichswerten der jeweiligen Anrechte. Die Geringwertigkeit liegt hier im Jahr 2016 bei 29,05€, bei Ausgleichswerten in Form von Kapitalwerten bei 3.486,00 € (Werte West). Die Werte werden jährlich angepasst.

 

Gibt es andere Wege den Versorgungsausgleich zu regeln?

Der Versorgungsausgleich kann auch durch einen notariellen Vertrag durchgeführt und auch abweichend von gesetzlichen Vorgaben geregelt werden. Dennoch gibt es eine Überprüfung des Gerichtes von Amts wegen, ob die getroffenen Regelungen im Einklang mit den rechtlichen Grundlagen für Eheverträge des Bundesgerichtshofes stehen. Stehen diese im Einklang, so kann der Versorgungsausgleich vertragsgemäß durchgeführt werden. Sollte der Vertrag jedoch gegen die Rechtsprechung verstoßen, wird der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Maßgaben vollzogen oder der Vertrag muss an den jeweiligen Stellen geändert werden.

 

TIPP: Kontaktieren Sie unseren Familienrechtsexperten, um sich über Ihre individuellen Gestaltungsmöglichkeiten des Versorgungsausgleiches zu informieren. So ist es empfehlenswert, den Versorgungsausgleich derart zu gestalten, dass z.B. Betriebsrenten nicht übertragen werden und im Ausgleich dazu andere Werte im Zugewinnausgleich einbezogen werden.

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