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Alles was Sie wissen müssen zum Thema „Partnerschaftsvertrag und Partnerschaftsvereinbarung“

Partnerschaftsvertrag/Partnerschaftsvereinbarung

 

Auch wenn es in Zeiten romantischer Verliebtheit unromantisch erscheint, so ist das Treffen von schriftlichen Vereinbarungen auch in nichtehelichen Lebensgemeinschaften durchaus sinnvoll. Ein solcher Partnerschaftsvertrag oder eine Partnerschaftsvereinbarung ermöglicht es u.a., im Falle der Beendigung der Partnerschaft, schnell und ohne Streit für klare Verhältnisse zu sorgen. Wir zeigen Ihnen im Folgenden auf, welche Inhalte vereinbart werden können bzw. welche nicht.

 

Welche Inhalte können in einem Partnerschaftsvertrag bzw. einer Partnerschaftsvereinbarung nicht geregelt werden?

Ein Partnerschaftsvertrag oder eine Partnerschaftsvereinbarung stellt einen privatrechtlichen Vertrag dar, in dem auch nur nur privatrechtliche Angelegenheiten geregelt werden können, die juristisch akzeptiert werden. Zudem können keine Regelungen über folgende Punkte getroffen werden:

– Sorgerecht für gemeinsame Kinder,

– sittenwidrige Geschäfte

– Versorgungsausgleich im Sinne des Scheidungsfolgenrechts.

 

Welchen Inhalte können jedoch in einem Partnerschaftsvertrag oder einer Partnerschaftsvereinbarung festgelegt werden?

Grundsätzlich kann im Partnerschaftsvertrag geregelt werden, auf welche Art und Weise das Zusammenleben einschließlich der Rechtsverhältnisse am beiderseitigen Vermögen erfolgen soll, was im Falle der Beendigung der Partnerschaft passieren soll und bzw. oder was im Falle des Todes eines Partners z.B. mit dem Nachlass geschieht. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über mögliche Angelegenheiten, welche vertraglich vereinbart werden können:

Gemeinsame Wohnung und Haushaltsführung

Machen Sie sich im Vorfeld Gedanken darüber, ob Sie einen gemeinsamen Mietvertrag abschließen wollen oder nicht. Schließlich gibt es dafür sowohl Vor- als auch Nachteile. Wichtig ist jedoch, dass klar vereinbart ist, wie mit dem Mietverhältnis im Falle der Trennung umgegangen wird. Zudem kann hier festgelegt werden, was mit der gemeinsamen Wohnung im Falle des Todes des mietenden Partners passieren soll.

 

Anschaffung und Bildung von Vermögen / Rechte an eingebrachten wertvollen Gegenständen

Für den Fall einer Trennung sollte verbindlich festgelegt werden, wie mit dem gemeinsamen Vermögen aber auch gemeinsamen Schulden umgegangen werden soll. So kann hier geregelt werden, wem welche Haushaltsgegenstände nach der Trennung zustehen. Zudem kann vereinbart werden, welche Vermögensgegenstände in die Beziehung eingebracht wurden und wie mit Ihnen im Trennungsfall umgegangen wird.

 

Krankheit und Tod des Partners

Gerade im Falle von Krankheiten sind gegenseitige Bevollmächtigungen von Vorteil, da nur so dem jeweils anderen Partner die Möglichkeit gegeben wird, Informationen zum Krankheitszustand zu erhalten oder Entscheidungen über Behandlungsmöglichkeiten oder Operationen zu treffen.

 

Versorgung des länger lebenden Partners

In einem Partnerschaftsvertrag kann geregelt werden, wie die Versorgung des länger lebenden Partners abgesichert wird, z.B. durch eine Lebensversicherung, Rente oder Vermögenszuwendung.

 

Regelung der Erbfolge

Durch einen Erbvertrag oder ein Testament kann die Erbfolge bzw. die Aufteilung des Hausrates geregelt werden. Dies kann auch im Rahmen eines Partnerschaftsvertrag geregelt werden.

 

Schenkungen eines Partners

Es kann vertraglich vereinbart werden, wie im Falle einer Trennung mit Schenkungen umgegangen wird. So kann Ärger vermieden werden, wenn klar ist, welche Rückforderungsrechte es im Trennungsfall gibt bzw. ob und wann auf eine Rückforderung verzichtet wird.

 

Aufgabenverteilung innerhalb der Partnerschaft

Durch den Vertrag kann geregelt werden, welche besonderen Aufgaben von welchem Partner übernommen werden. Dazu kann z.B. die Pflege von Angehörigen oder eine Mitarbeit im Unternehmen des Partners zählen.

 

Unterhalt und Versorgung

Gerade dann, wenn in einer Partnerschaft nur ein Partner ein eigenes Einkommen hat ist es sinnvoll festzulegen, wie der andere Partner, welcher für Haushaltsführung und Kindererziehung zuständig ist, ausreichend abgesichert wird.

 

Worin besteht der Unterschied zu einem Ehevertrag?

Im Gegensatz zu einem Ehevertrag bedarf es grundsätzlich keiner notariellen Beurkundung, außer wenn der Partnerschaftsvertrag Verpflichtungen zur Übertragung von Grundstücken, Wohnungseigentum oder ein Schenkungsversprechen beinhaltet.

 

Was gilt es hinsichtlich der Form zu beachten?

Grundsätzlich ist es möglich, auf Mustertexte für Partnerschaftsvereinbarungen zurückzugreifen. Da jedoch jede Beziehung individuell ist, ist es sinnvoll, sich über die wichtigsten Punkte vorab eigene Gedanken zu machen. und diese vorab – ohne Mustervereinbarung – zu skizzieren. Insbesondere Themen wie die gemeinsame Wohnung / gemeinsames Eigentum, Vollmachten, Erbschaften, Mietangelegenheiten, Angelegenheiten bzgl. gemeinsamer Kinder, der Haushaltskasse, Alterssicherung sowie Trennungsregelungen bergen jedoch Schwierigkeiten bei der Formulierung, so dass hier eine juristische Beratung von Nöten wird.

 

TIPP:

Machen Sie sich frühzeitig Gedanken darüber, welche Bedeutung ein Partnerschaftsvertrag bzw. eine Partnerschaftsvereinbarung für Sie hat und welche Inhalte wichtig für Sie sind. Sprechen Sie Ihren Partner auf eine solche Vereinbarung an und thematisieren Sie Ihre Vorstellungen. Scheuen Sie sich nicht rechtsanwaltliche Hilfe zu suchen, um Ihre Vorstellungen und Formulierungen rechtlich in einem Vertrag zu fixieren.

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