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Alles was Sie wissen müssen zur „Unterbringung und dem Unterbringungsverfahren“

Unterbringungsverfahren. Welche Ansprüche stehen mir zu?

 

Eine Unterbringung psychisch Kranker ist eine freiheitsentziehende Maßnahme und stellt damit einen schweren Eingriff in das Grundrecht des Betroffenen dar. Ihr geht daher in Deutschland immer ein einheitliches gerichtliches Verfahren, das Unterbringungsverfahren, und ein richterlicher Beschluss voraus. Sollte es ohne vorheriges Unterbringungsverfahren z.B. auf Grund von Selbst- oder Fremdgefährdung zu einer Unterbringung oder zu Unterbringungsähnlichen Maßnahmen (z.B. Sedierung, Fixierung etc.) kommen, gibt es ein Eilverfahren bzw. einstweilige Anordnungen. Dieses Vorgehen ist ebenfalls einheitlich geregelt ist und zieht einen richterlichen Beschluss nach sich.

Auch wenn die Unterbringung zunächst einmal ein beängstigendes Erlebnis für Betroffene und Angehörige ist und oftmals ausweglos erscheint, sollten Sie nicht auf sachkundigen anwaltlichen Beistand verzichten. Ein Experte für Betreuungsrecht kann Ihre Rechte als Verfahrenspfleger vertreten und unter Umständen eine bestmögliche Lösung für Sie finden. Wir haben Ihnen im Folgenden die wichtigsten Informationen zur Unterbringung und zum Unterbringungsverfahren zusammengestellt.

Scheuen Sie sich nicht, unseren Experten für Familien- und Betreuungsrecht zu konsultieren, wenn Sie eine persönliche Beratung für Ihren Einzelfall benötigen.

 

Wie ist die Unterbringung gesetzlich geregelt und wer ist zuständig?

Die Unterbringung wird, wie die Betreuung, auf zivilrechtlicher Ebene (d.h. bei der Unterbringung durch einen Betreuer) durch das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 1906 BGB bzw. § 1631b bei Minderjährigen) und auf öffentlich-rechtlicher Ebene durch die Landesgesetze zum Schutz psychisch Kranker (PsychKG) geregelt.

Die Zuständigkeit und das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt.

Örtlich zuständig ist das Betreuungsgericht, das entweder bereits mit dem Betreuungsverfahren betraut war bzw. ist oder, wenn kein Betreuungsverfahren anhängig ist, das Gericht, in dessen Bezirk sich der Betroffene zuletzt aufgehalten hat bzw. wo eine Unterbringung von Nöten wird.

 

Wann darf eine Unterbringung psychisch Kranker angeordnet werden?

Grundsätzlich setzt eine freiheitsentziehende Maßnahme wie die Unterbringung psychisch Kranker einen richterlichen Beschluss voraus. Sie sollte nicht leichtfertig durch einen Betreuer beantragt werden, sondern sich an folgenden Voraussetzungen orientieren:

  • Bei der unterzubringenden Person liegt eine geistige oder seelische Krankheit, Behinderung oder Störung von erheblichem Ausmaß vor.
  • Die Unterbringung wird gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt; dies ist bereits dann der Fall, wenn keine rechtswirksame Einwilligung vorliegt.
  • Der Betroffene gefährdet erheblich wegen seiner Krankheit sein Leben oder seine Gesundheit oder er stellt eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter Dritter dar; diese Gefahr ist nicht anders abzuwenden als durch eine Unterbringung.

Zwar stellt laut Gesetz die Unterbringung psychisch Kranker nach richterlichem Beschluss den Regelfall dar, in der Praxis kommt es jedoch weitaus häufiger vor, dass die Unterbringung im Eilverfahren vorgenommen wird.

Insbesondere wenn eine erhebliche Gefahr von dem Betroffenen ausgeht, also Gefahr in Verzug ist, kommt es immer wieder vor, dass je nach Zuständigskeitsregelung die örtliche Ordnungsbehörde, das Gesundheitsamt oder die Polizei ohne richterlichen Beschluss eine Einweisung vornimmt.

In diesem Fall ist ein Eilverfahren von Nöten und die Anordnung der Unterbringung erfolgt als „einstweilige Anordnung“. Diese einstweilige Anordnung hat eine Gültigkeit von maximal 6 Wochen, kann nach Anhörung eines Sachverständigen jedoch auf 3 Monate verlängert werden. Eine sofortige Unterbringung bei „Gefahr in Verzug“ kann nur erfolgen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  1. Der Betreuer bzw. Bevollmächtigte oder eine Behörde (Örtliches Ordnungsamt, Polizei) (je nach Landesgesetz) beantragt sie.
  2. Ein psychiatrisches Sachverständigengutachten muss vorliegen (kein hausärztliches oder notärztliches, es sei denn Haus- oder Notarzt verfügen über die notwendige Qualifikation).

 

Wie läuft ein reguläres Unterbringungsverfahren ab?

Geht keine akute Gefahr von dem Betroffenen aus, dann kann ein reguläres Unterbringungsverfahen beim zuständigen Betreuungsgericht beantragt werden. Diesen Antrag kann der Betreuer oder ein ausdrücklich Bevollmächtigter im Rahmen des zivilrechtlichen Unterbringungsverfahrens stellen oder im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung die im Landesgesetz geregelte Behörde. Ein Tätigwerden „von Amts wegen“ ist nicht vorgesehen.

Nachdem der Unterbringungsantrag das zuständige Betreuungsgericht erreicht hat, wird zunächst der Betroffene persönlich angehört. Für das gesamte Unterbringungsverfahren ist dessen Geschäftsfähigkeit keine Voraussetzung. Selbst wenn er nicht geschäftsfähig sein sollte, ist er verfahrensfähig, kann also Anträge stellen, einen Anwalt beauftragen oder Rechtsmittel einlegen.

Um das Verfahren dennoch für den Betroffenen transparent zu halten wird, wie im Betreuungsverfahren, ein Verfahrenspfleger einbestellt. Dies kann auch ein selbst gewählter Rechtsanwalt oder eine Person des Vertrauens sein. Ansonsten wählt das Gericht einen Verfahrenspfleger aus, es sei denn es ist bereits ein Rechtsanwalt im Verfahren beteiligt. Nach der Anhörung des Betroffenen, zu der wir im Folgenden noch etwas sagen werden, fordert das Gericht ein medizinisches Gutachten ein bzw. ein ärztliches Zeugnis. Hier sei nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gutachter Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie nachweisen muss bzw. besser noch Facharzt für Psychiatrie sein sollte.

Das Gericht hört neben dem Betroffenen auch seine Familie, Vertrauenspersonen und Behörden an.

Das reguläre Unterbringungsverfahren, welches beantragt wird, endet, wenn nach Abwägung aller zusammengetragenen Informationen die Unterbringung bzw. die Durchsetzung unterbringungsähnlicher Maßnahmen von Nöten erscheint, in dem sog. Unterbringungsbeschluss. Gegen diesen Beschluss kann als Rechtsmittel die Beschwerde eingelegt werden, dazu im Folgenden mehr.

Die endgültige Unterbringung erfolgt in der Regel für 1 Jahr. Nur wenn zum Zeitpunkt des Verfahrens schon absehbar ist, dass eine langfristige Unterbringung notwendig ist, kann sie auf eine Dauer von 2 Jahren genehmigt werden. Unter Umständen kann eine Unterbringung auch nach dieser Zeit verlängert werden. In diesem Fall muss jedoch immer wieder eine neue Genehmigung eingeholt werden. Der Verfahrensablauf wiederholt sich. Nach 4 Jahren jedoch muss ein neuer Sachverständiger gehört werden. In diesen Fällen reicht nicht nur die bloße Vermutung, dass eine Unterbringung weiterhin von Nöten sei. Laut des Beschlusses vom OLG Schleswig 1.12.2005 (2 W 214/05) ist eine nähere Begründung Voraussetzung für eine Verlängerung der Unterbringungsmaßnahme über 1 Jahr hinaus.

Sollte es sich um eine Unterbringung in Form einer einstweiligen Anordnung (z.B. bei Gefahr in Verzug) handeln, so ist die Unterbringung auf 6 Wochen befristet. Sie kann je nachdem auch bis auf 3 Monate verlängert werden.

Öffentlich-rechtliche Unterbringungen können unterbrochen bzw. ausgesetzt werden. Durch Gerichtsbeschluss kann eine Unterbrechung von 6 Monaten bis zu 1 Jahr erfolgen. Diese Unterbrechung kann jedoch mit Auflagen an den Betroffenen verbunden sein. Bei einer zivilrechtlichen Unterbringung besteht diese Möglichkeit nicht. In diesem Fall endet die Unterbringungsmaßnahme mit vorgesehenem Datum und eine erneute Unterbringung muss vom Betreuer erneut beantragt werden.

Ganz wichtig ist, dass die reguläre, nicht vorzeitige Aufhebung der Unterbringungsgenehmigung vor Ablauf der Genehmigungsfrist erfolgen muss. Ansonsten kommt es zum Straftatbestand der Freiheitsberaubung; eine Tatsache, die das ungerechtfertigte Unterbringen der Betroffenen über den genehmigten Zeitraum hinaus verhindern soll.

Im Regelfall ist der bisherige Unterbringungsbeschluss dann unwirksam, sobald der Betreute die geschlossene Unterbringung verlässt. Eine neue Unterbringungsgenehmigung wäre notwendig. Dabei gelten jedoch folgende Ausnahmen:

  1. Der Betreute kann von seinem Betreuer in Absprache mit dem behandelnden Arzt in eine „offene Station“ zur Probe für einen kurzen Zeitraum (damit sind keine Wochen gemeint) verlegt werden. Sollte dieser Versuch nicht klappen, kann er mit dem „alten“ Unterbringungsbeschluss zurückgeführt werden.
  2. Der Betreute ist aus der Unterbringung entwichen. Dann muss jedoch unverzüglich gehandelt und der Betroffene zurückgeführt werden, da ansonsten ein Einverständnis des Betreuers vermutet wird und ein neuer Beschluss notwendig wird.

Im rechtlichen Graubereich bewegen wir uns, wenn der Betroffene mit Einverständnis der Klinik aber ohne Erlaubnis des Betreuers die Klinik verlässt.

 

Was passiert bei einer Unterbringung bei Gefahr im Verzug?

Reguläre Unterbringungsverfahren ziehen sich zumeist über mehrere Wochen, gar Monate hinweg. Bei einer gefährdenden Ausgangssituation kann diese Zeit natürlich nicht abgewartet werden. Eine Unterbringung bei „Gefahr in Verzug“ muss folgende Mindestkriterien aufweisen:

  1. Die Unterbringung muss von einem Betreuer oder einer Behörde beantragt werden.
  2. Ein ärztliches Zeugnis muss eingeholt werden (von einem Facharzt für Psychiatrie oder einem Arzt mit nachgewiesener psychiatrischer Qualifikation).
  3. Eine persönliche Anhörung durch den Richter muss erfolgen.

Insbesondere die persönliche Anhörung kann dann entfallen, wenn der Richter nachweislich keine Zeit hat, da er mit anderen freiheitsentziehenden Verfahren beschäftigt ist. Sollte eine öffentlich-rechtliche Unterbringung bei Gefahr in Verzug erfolgen, bei der das Gericht nicht erreicht wird, so erfolgt zunächst kein Unterbringungsbeschluss. Die richterliche Genehmigung muss dann schnellstmöglich nachgeholt werden.

In allen Fällen muss das Gericht abwägen, ob eine Selbstgefährdung oder Gefährdung der Rechtsgüter Dritter die freiheitsentziehende Maßnahme und auch das Recht des Betroffenen auf seine Krankheit wirklich rechtfertigt.

 

Welche Rechte habe ich im Unterbringungsverfahren?

Als Betroffener sind Sie, auch wenn Sie nicht mehr geschäftsfähig sein sollten, verfahrensfähig. Sie können daher einen Rechtsanwalt kontaktieren und mandatieren. Ihnen steht auch frei Anträge zu formulieren und Rechtsmittel gegen den Beschluss einzulegen, wobei es hier jedoch ratsam ist, den Rechtsexperten schnellstmöglich zu kontaktieren.

In jedem Verfahren, ob im regulären Unterbringungsverfahren oder im Eilverfahren, müssen Sie persönlich durch das Gericht in Form des Betreuungsrichters gehört werden. Diese Anhörung dient dem Richter dazu, sich einen persönlichen Überblick über die Sachlage und das Lebensumfeld des Betroffenen zu machen und ihn über das Verfahren aufzuklären.

Meistens findet die Anhörung daher in der Wohnung des Betroffenen statt. Hat jedoch schon eine Unterbringung in eine Klinik statt gefunden, da das Gericht vorläufig seine Genehmigung erteilt hat, wird die Anhörung in dieser Örtlichkeit ablaufen.

Gerade in Eilverfahren kann dann auch die Bestellung eines Verfahrenspflegers auf Grund des gebotenen schnellen Handelns entfallen.

Generell jedoch haben Sie das Recht, dass der Verfahrenspfleger, soweit dieser bestellt ist, an der Anhörung teilnimmt. Ebenfalls kann eine weitere Vertrauensperson teilnehmen, zusätzliche Personen hingegen jedoch nur mit Genehmigung des Betreuungsrichters und nicht gegen den Willen des Betroffenen.

Sollten Sie sich als Betroffener weigern, an der Anhörung teilzunehmen kann es zu einer zwangsweisen Vorführung kommen. Dieses Vorgehen stellt jedoch einen schwerwiegenden Eingriff in Ihre Persönlichkeitsrechte dar, so dass das Gericht hier streng nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit die Notwendigkeit dieses Vorgehens abwägen muss. Gewalt bei der Vorführung zur Anhörung darf nur angewendet werden, wenn diese ausdrücklich richterlich angewiesen ist.

Die Wohnung des Betroffenen darf ebenfalls nur durch richterliche Genehmigung gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden. Sollte jedoch Gefahr im Verzug sein, kann die zuständige Behörde ohne richterlichen Beschluss das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung einschränken (vgl. Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes)

 

Wie kann ich mich gegen den Unterbringungsbeschluss erfolgreich wehren?

Gegen den Unterbringungsbeschluss kann das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden. Diese können Sie selbst (bzw. Ihr Anwalt) oder nahe Angehörige, Behörden, Heimleiter oder der Verfahrenspfleger einlegen. Sie haben nach Bekanntgabe einer einstweiligen Anordnung eine 14-tägige Frist, die Beschwerde einzulegen. Bei endgültigen Unterbringungsbeschlüssen beträgt die Frist 1 Monat nach Bekanntgabe.

Die Beschwerde wird sodann vom Landgericht bearbeitet. Gegen den Beschluss des Landgericht können Sie jedoch nicht ohne zugelassenen Rechtsanwalt Beschwerde einlegen.

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