Familienrecht

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Alles was Sie wissen müssen zum Thema „Gewaltschutz“

Das Gewaltschutzverfahren im Familienrecht

 

Häusliche Gewalt und Stalking sind verängstigende Delikte, die immer wieder in den Medien auftauchen und schwere schicksalhafte Eingriffe in das Leben der Betroffenen darstellen. Zwar zeigen Statistiken, dass die Zahlen häuslicher Gewalt seit 2008 nicht gestiegen sind, dennoch befinden sie sich weiterhin auf einem hohen Niveau, bedenkt man, dass in kaum einem anderen Deliktfeld die Dunkelziffer nicht angezeigter Fälle so hoch ist, wie in diesem Bereich. Häusliche Gewalt ist mit viel Scham und Angst verbunden und so scheuen nicht wenige Betroffenen den Gang zu einem Anwalt oder zur Polizei.

Dennoch gibt es Wege, der Gewaltspirale zu entfliehen und der Gesetzgeber hat einige Schutzmaßnahmen entwickelt, um Betroffenen Sicherheit zu bieten. Wir möchten Ihnen im Folgenden einen Überblick über gesetzliche und gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und Stalking geben.

 

Was versteht man unter häuslicher Gewalt?

Unter dem Begriff häusliche Gewalt sind alle Gewalttaten zusammen gefasst, welche zwischen in einem Haushalt lebenden Menschen statt finden. Dazu zählen nicht nur Delikte in Paarbeziehungen, sondern auch Gewalt gegen Kinder, Gewalt von Kindern gegen Eltern sowie Gewalt zwischen Geschwistern oder gegenüber im Haushalt lebenden älteren Angehörigen. Häusliche Gewalt stellt sich sehr vielfältig dar. So müssen nicht immer nur körperliche Übergriffe statt finden, um von häuslicher Gewalt zu sprechen. Auch Drohungen, Nötigung, Stalking und Freiheitsberaubung sowie anhaltende psychische Gewalt in Form von Beschimpfungen, Bevormundung, Demütigung oder Einschüchterung sind Erscheinungsbilder häuslicher Gewalt.

 

Was beinhaltet das Gewaltschutzgesetz?

Zum 01.01.2002 trat das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG) in Kraft. Es wurde vom Gesetzgeber ins Leben gerufen, um vor häuslicher Gewalt durch gerichtliche Maßnahmen zu schützen. Dabei ist nicht nur der Personenkreis durch das Gesetz geschützt, der in einer Ehe lebt oder geschieden ist. Das Gesetz schützt alle in einem Haushalt lebenden Menschen, die im häuslichen Bereich vorsätzlich oder widerrechtlich an Körper, Gesundheit oder Freiheit verletzt, bedroht oder belästigt werden. Zu dem weiteren Personenkreis zählen daher neben ehelichen Lebenspartnern auch nichteheliche Lebensgemeinschaften oder ältere im Haushalt lebende Personen. Zusätzlich zur häuslichen Gewalt beinhaltet das Gewaltschutzgesetz auch Maßnahmen im Bereich des Stalkings und liefert die Rechtsgrundlage zur Einleitung von Schutzmaßnahmen.

So können Schutzmaßnahmen eingeleitet und angeordnet werden, wenn:

  • der Körper, die Gesundheit oder Freiheit eines Opfers verletzt werden (§ 1 Abs. 1),
  • dem Opfer mit einer Verletzung des Lebens, Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit gedroht wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 1),
  • in die Wohnung des Opfers eingedrungen wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 a) sowie
  • „Stalking“ vorliegt, in der Form, dass das Opfer unzumutbar belästigt wird durch Nachstellen oder Verfolgen mittels Fernmeldekommunikationsmitteln (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 b).

 

Welche gerichtlichen Schutzmaßnahmen gibt es?

Das Gewaltschutzgesetz sieht vor, dass gerichtliche Verbote und Gebote bestimmter Handlungen erlassen werden, wenn es zu den oben genannten Verhaltensformen kommt. So steht es dem Opfer frei, die Erlebnisse dem Gericht zu schildern und damit den Erlass von Schutzmaßnahmen zu beantragen.

Zuständig dafür ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Opfer lebt. Welche Maßnahme gerichtlich angeordnet wird, wägt das Gericht angesichts des Einzelfalls ab, es ist jedoch an den vom Opfer gestellten Antrag gebunden. Prinzipiell sind gerichtliche Maßnahmen jedoch nur dann möglich, wenn eine Wiederholungsgefahr glaubhaft gemacht werden kann. Dabei spielt das rechtswidrige Vorverhalten des Täters eine Rolle. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen und die berechtigten Interessen des Täters durch die Maßnahme nicht verletzt werden, können gerichtliche Maßnahmen angeordnet werden. Beispielsweise kann die Maßnahme des Kontaktverbots zwischen Täter und Opfer nur dann vollzogen werden, wenn sie dem Umgangsrecht mit einem gemeinsamen Kind oder der beruflichen Ausübung des Täters nicht im Wege steht.

Hier sehen Sie eine Auflistung möglicher Schutzmaßnahmen:

  • Verbot des Zusammentreffens mit einem Opfer,
  • Betretungsverbot hinsichtlich der Wohnung des Opfers,
  • Aufenthaltsverbot hinsichtlich des Umkreises der Wohnung des Opfers,
  • Kontaktverbot, – Anspruch auf Überlassung der Wohnung,
  • Aufenthaltsverbot hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Opfers.

Die jeweilige Schutzmaßnahme wird vom Opfer beantragt und dann durch das Familiengericht ggf. durch eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts begründet ist. Eine anwaltliche Unterstützung durch unseren Familienrechtsexperten ist daher schon bei der Antragstellung angebracht. Durch seine Hilfe kann bereits im Antrag die Dringlichkeit der gerichtlichen Schutzmaßnahme dargelegt werden.

Auch im umgekehrten Fall, also wenn gegen Sie selbst eine Schutzmaßnahme angeordnet wurde oder Sie eine gerichtliche Aufforderung zur Stellungnahme erhalten haben, ist anwaltliche Hilfe ratsam. Nur so können Ihre Interessen bestmöglich dargestellt werden und es können ggf. Rechtsmittel gegen Anordnungen eingelegt werden.

 

Was kann ich im Fall von Stalking machen?

Der Begriff „Stalking“ hat sich im deutschen Wortschatz durch viele in die Medien geratene Fälle eingebürgert. Ursprünglich stammt das Wort aus dem Englischen und bedeutet so viel wie Jagen oder Hetzen eines Wildtieres. Im heutigen Gebrauch bedeutet es, dass eine Person von einer anderen ständig unerwünscht kontaktiert, gar verfolgt wird. Stalking beginnt mit nicht erwünschten Anrufen, Nachrichten auf der Mailbox, bis sie voll ist, unzähligen SMS oder E-Mails und endet oftmals mit Beschimpfungen, Bedrohung oder tätlichen Übergriffen.

Die Opfer von Stalking sind stark verängstigt, sogar traumatisiert und wissen nicht, wie sie sich verhalten sollen. Folgende Verhaltensweisen sollten Sie als Stalkingopfer beachten:

  • Sagen Sie dem Stalker deutlich, dass Sie keinen Kontakt mehr wünschen!
  • Dokumentieren Sie das Stalking, indem Sie die Nachrichten, Anrufe und E-Mails speichern und die Belästigungen notieren.
  • Suchen Sie die Hilfe eines Familienrechtsexperten, der mit Ihnen weitere Schritte besprechen kann!

 

Ein weiterer Schritt, bei dem Ihr Anwalt Sie unterstützen kann, ist die Beantragung von Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz sowie parallel dazu die strafrechtliche Verfolgung des Täters.

Sollte der Stalker gegen Auflagen verstoßen, kann polizeilich gegen ihn vorgegangen werden. Stalking ist nämlich durch das Gesetz vom 22.03.2007 in das deutsche Strafgesetzbuch in § 238 StGb durch den Tatbestand „Nachstellung“ unter Strafe gestellt worden.

Es gibt auch hier den umgekehrten Fall, dass Sie selbst vorgeladen werden, da gegen Sie eine Strafanzeige wegen Stalking bzw. Nachstellung vorliegt. In diesem Fall sollten Sie die Hilfe unseres auf Strafrecht spezialisierten Experten in Anspruch nehmen.

 

TIPP: Unser Familienrechtsexperte ist Spezialist für Straftatbestände im Bereich häuslicher Gewalt und Stalking. Es ist nicht leicht, den Schritt aus der Gewaltspirale zu machen und professionelle Unterstützung zu suchen, doch Sie sind in den Händen unseres Experten nicht nur juristisch bestens aufgehoben sondern auch menschlich. Schließlich hilft er Ihnen nicht nur Ihre Interessen vor dem Familiengericht, Behörden oder der Polizei zu vertreten, sondern vermittelt mit seiner langen Erfahrung auch in komplizierten ausweglosen Problemsituationen und ist Ihnen ein verlässlicher Partner.

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