In Deutschland werden Ehen immer vor Gericht geschieden. Verbüßt ein Ehepartner jedoch eine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt, stellt sich die Frage, wie dann das Scheidungsverfahren abläuft.
Grundsätzlich ändert sich am Ablauf des Scheidungsverfahrens nichts, auch wenn ein Ehepartner im Gefängnis ist. Die Scheidung muss immer von einem Ehepartner beantragt werden. Ein Rechtsanwalt reicht den Antrag bei Gericht ein. Bei Antragstellung muss dabei die aktuelle Wohnanschrift des Ehepartners angegeben werden. Sollte dieser inhaftiert sein, wird die Justizvollzugsanstalt als Adresse im Scheidungsantrag angegeben. Das Gericht stellt den Scheidungsantrag dann dem Gefängnis zu, in dem sich der Ehepartner aufhält.
Im Umkehrschluss können auch aus dem Gefängnis heraus sowohl der Scheidungsantrag als auch sämtliche Anträge, die mit dem Scheidungsverfahren zu tun haben (z.B. Zugewinnausgleich, Unterhalt, Umgang mit gemeinsamen Kindern) über den Rechtsanwalt an das Gericht gestellt werden.
Dem sich in Haft befindlichen Ehepartner stehen selbstverständlich die gleichen Rechte zu wie in Freiheit. So steht im offen, einen Rechtsanwalt zu mandatieren bzw. Stellung zum Scheidungsantrag zu nehmen.
Steht der Scheidungstermin vor Gericht fest, müssen beide Ehepartner persönlich vor Gericht erscheinen. In diesem Fall muss der Häftling in Begleitung eines Justizvollzugsbeamten vor Gericht vorgeführt werden.
Hat ein Ehepaar gemeinsame minderjährige Kinder, ergeben sich bei dem in Freiheit lebenden Ehepartner natürlich Fragen hinsichtlich der Gestaltung des Umgangs zu den Kindern. Nicht selten sind damit Sorgen verbunden, insbesondere wenn durch den Umgang das Kindeswohl gefährdet ist. Zwar steht dem Häftling die Möglichkeit zu, seine Kinder zu sehen, doch stellt der Besuch in einer Justizvollzugsanstalt eine besondere Belastung dar. Zudem kann es sein, dass vom Ehepartner im Gefängnis eine Gefahr durch gewalttätiges Verhalten gegenüber dem Kind, ausgeht. In diesen Fällen ist eine Aussetzung des Umgangs zu überlegen.
Natürlich kann der Umgang mit dem Kind auch sinnvoll sein. So gibt es spezielle Besuchsräume in der JVA oder die Möglichkeit, das Kind im Rahmen eines Freigangs zu sehen. Über allem steht dabei jedoch stets das Kindeswohl und nicht die Wünsche der Eltern. Es handelt sich hier stets um Einzelfallentscheidungen.
Alle Entscheidungen, die die Lebenssituation des Kindes betreffen, müssen bei gemeinsamen Sorgerecht der Eltern einvernehmlich getroffen werden. So kann es unter Umständen sinnvoll sein, dass der in Freiheit lebende Elternteil, bei dem das Kind wohnt, im Sinne des Kindeswohls das alleinige Sorgerecht beantragt. Ein solcher Antrag muss beim Familiengericht gestellt werden.
Normalerweise geht einer Scheidung vor Gericht das sog. Trennungsjahr voraus. In dem Fall, dass ein Ehepartner insbesondere wegen Straftaten gegenüber seinem Partner (Vergewaltigung, Gewalt in der Ehe, sexueller Missbrauch…) im Gefängnis sitzt, kann von diesem Trennungsjahr abgesehen werden. Es handelt sich hier immer um Sonderfälle. Man spricht hier auch von der Härtefallscheidung, bei welcher der Ablauf des Trennungsjahres nicht abgewartet werden muss.
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