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Alles was Sie wissen müssen zum Thema „Entlassung des Betreuers“

Der Wechsel des Betreuers. Welche Rechte stehen mir zu?

 

Immer wieder kommt es vor, dass in einem Betreuungsverhältnis der Betreuer entlassen werden soll. Doch welche Gründe müssen vorliegen, haben Sie als Betroffener selbst Einfluss auf die Wahl eines neuen Betreuers und welche Möglichkeiten haben Sie als Betreuer selbst? Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen.

 

Häufige Fragen zum Betreuerwechsel:

1. Unter welchen Bedingungen kann ein Betreuer entlassen werden?

Allgemein gesagt kann das Betreuungsgericht einen Betreuer entlassen, wenn nicht mehr gesichert ist, dass er geeignet ist, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen oder wenn ein anderer bedeutsamer Grund vorliegt (siehe § 1908b Absatz 1 BGB). Beispielhaft sei hier als Grund die vorsätzliche Fälschung einer erforderlichen Abrechnung durch den Betreuer genannt. Ein anderer Grund kann sein, dass der Betreuer nicht seinen Pflichten nachkommt und keinen persönlichen Kontakt zu dem Betreuten pflegt. So kann er zwar bestimmte Angelegenheiten delegieren, dennoch ist er qua Gesetz zu einer persönlichen Kontaktpflege verpflichtet. Eine genaue Ausgestaltung des persönlichen Kontaktes sieht das Gesetz zwar nicht vor, da sie stark vom Einzelfall abhängt. Dennoch erachtet die Rechtsprechung 1 bis 2 Besuche im Monat als durchaus erforderlich.

 

2. Kann ich als Betreuter einen Betreuer vorschlagen?

Das Betreuungsgericht kann den Betreuer entlassen, wenn es eine oder mehrere andere Personen gibt, die ehrenamtlich die Betreuung des Betroffenen übernehmen können. Dies ist dann in der Regel eine verwandte Vertrauensperson des Betroffenen, die von ihm selbst vorgeschlagen werden kann. Einschränkend muss man jedoch erwähnen, dass die Aufgaben eines Betreuers erhebliche Anstrengungen mit sich bringen (Betreuung in Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, Gesundheitssorge). Dies ist für ehrenamtlich tätige Betreuer eine enorme Belastung und zudem muss das Gericht die vorgeschlagene Person als geeignet einschätzen.

Gerade wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Betreuten und Betreuer jedoch gestört ist und der Betroffene mit dem Betreuer nicht mehr kooperieren möchte, ist eine Entlassung des Betreuers oftmals der einzige Ausweg. Dann stellt der Vorschlag des Betroffenen für einen neuen Betreuer eine Alternative dar, um langfristigen Ärger zu vermeiden.

 

3. Kann ich als Betreuer selbst um meine Entlassung bitten?

Auch der Betreuer hat die Möglichkeit, um seine Entlassung zu bitten, wenn triftige Gründe vorliegen. Gründe können dabei im persönlichen Bereich liegen, da der Betreuer beispielsweise auf Grund seiner Familie, des Berufs, eines Umzugs oder einer Erkrankung die Betreuung nicht mehr fortführen kann oder wenn das Verhältnis zum Bereuten nachhaltig geschädigt ist und eine Kooperation mit ihm nicht mehr möglich ist (blockierte Betreuung).

 

TIPP:

Wie aufgezeigt gibt es immer wieder Möglichkeiten, auf die Entlassung eines Betreuers aus triftigen Gründen hinzuwirken. Lassen Sie sich daher als Betroffener anwaltlich beraten, um Ihr Anliegen zu erörtern und Ihre Interessen vor dem Betreuungsgericht darzulegen.

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