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Alles was Sie wissen müssen zur neuen Düsseldorfer Tabelle 2020

Für wen ändert sich was? Bin ich betroffen?

Pünktlich zum Jahresbeginn 2020 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Dabei enthält sie wichtige Aktualisierungen zum Kindesunterhalt. Während die Einkommensstufen gleich bleiben, steigen nicht nur die Unterhaltssätze, sondern auch der Bedarfskontrollbetrag und der Selbstbehalt für die Unterhaltspflichtigen. 

Die wichtigsten Änderungen stellen wir Ihnen im Folgenden dar:

1. Die Unterhaltssätze steigen an:

In allen Einkommens- und Altersstufen steigen die Unterhaltssätze um 3-34 Euro an. So steigt beispielsweise in der Altersstufe der Kinder bis 5 Jahre der Mindestunterhalt um 15 Euro auf 369 Euro, bei Kindern zwischen 6 und 11 Jahren um 18 Euro auf 424 Euro und bei Kinder zwischen dem 12. und 17. Lebensjahr um 21 Euro auf 497 Euro. Lediglich für Kinder ab 18 Jahren erhöht sich der Bedarfssatz um 3-4 Euro monatlich.

2. Der Bedarfskontrollbetrag und Selbstbehalt steigen:

Zwar bleiben die Einkommensgruppen nach der letzten Änderung gleich, jedoch steigen der Bedarfskontrollbetrag und der Selbstbehalt. Damit es zu keiner Ungleichbehandlung zwischen Unterhaltspflichtigen und -berechtigten kommt, gibt es den sog. Bedarfskontrollbetrag, welcher in der letzten Spalte der Düsseldorfer Tabelle ersichtlich ist. Unterschreitet ein Unterhaltspflichtiger nach Abzug sämtlich zu leistender Unterhaltsbeiträge diesen Betrag, ist also eine verbleibendes „Resteinkommen“ geringer als dieser Bedarfskontrollbetrag, so darf er in die nächst niedrigere Einkommensstufe eingruppiert werden. Folglich würden dann auch die Unterhaltsbeträge für die Unterhaltsberechtigten sinken. Diese Abstufung erfolgt so lange, bis der Bedarfskontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird. 

Der Selbstbehalt bezeichnet die Grenze der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Dieser Betrag muss dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Verpflichtungen bleiben, um sein Existenzminimum zu sichern.

In der neuen Düsseldorfer Tabelle steigt somit zum 01.01.2020 der Bedarfskontrollbetrag in der ersten Einkommensstufe um 200 Euro, in allen anderen Einkommensgruppen um jeweils 100 Euro. Der Selbstbehalt steigt hingegen auch, nämlich um jeweils 80 Euro bei erwerbs- und nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner.

Die neue Düsseldorfer Tabelle (gültig ab 01.01.2020) sehen sie hier:

 

Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen in €
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 A I BGB)Beträge in €
ProzentBedarfs-
kontroll-
betrag in €
0-56-1112-17Ab 18
1.bis 1.900369424497530100960/ 1.160
2.1.901-2.3003884465225571051.400
3.2.301-2.7004064675475831101.500
4.2.701-3.1004254885726101151.600
5.3.101-3.5004435095976361201.700
6.3.501-3.9004735436376791281.800
7.3.901-4.3005025776767211361.900
8.4.301-4.7005326117167641442.000
9.4.701-5.1005636457568061522.100
10.5.101-5.5005916797968481602.200
Bei Einkommen über 5.501 Euro netto wird einzelfallabhängig ermittelt

 

Sind die Werte in der Tabelle Zahlbeträge?

Bitte beachten Sie, dass die Werte in der Düsseldorfer Tabelle nicht eins zu eins die Zahlbeträge der Unterhaltspflichtigen darstellen. Zumeist fallen die wirklichen Zahlbeträge geringer aus, da in der Regel noch das Kindergeld angerechnet werden muss, welches der betreuende Elternteil erhält. Bei minderjährigen Kindern wird dieses zur Hälfte anerechnet, bei volljährigen Kindern ganz. Derzeit beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind je 204 Euro pro Monat, für das dritte Kind 210 Euro und ab dem vierten Kind 235 Euro. 

TIPP:

Haben sich Ihre Einkommensverhältnisse verändert oder Ihre Unterhaltspflichten? Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich vertrauensvoll an unseren Rechtsanwalt Oliver Abel, der Ihnen nicht nur helfen kann, die Düsseldorfer Tabelle richtig zu lesen, sondern auch Widerspruch gegen amtliche Bescheide einzulegen.

 

Ihre KGK-Rechtsanwälte aus Köln

 

 

 

 

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